Satzung
 
 
 
 Satzung 2011
des Schützenverein „Immergrün“ Pfaffenfang e.V.
 
 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

      Der Verein führt den Namen Schützenverein „Immergrün“ e.V. und hat seinen Sitz in

      Pfaffenfang (Landkreis Regensburg).

      Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.

 
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein erstrebt keinen Gewinn.                                                                          

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3)   Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in keinem Fall Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  Jugendarbeit

       Zur Werbung von Jugendlichen werden öffentliche Veranstaltungen durchgeführt

       oder an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen

 
§ 4 Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsämter
     (1)   Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 

B. Mitgliedschaft

§ 6  Mitglieder

(1)   Der Verein besteht aus

a)     Ordentlichen Mitgliedern

b)     Fördernden Mitgliedern

c)      Ehrenmitgliedern

 

(2)   Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins   

      fördern, die aber keinen Schießsport betreiben.

(3)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des §13.

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Die Aufnahme von Jugendlichen ist möglich nach dem vollendeten 12. Lebensjahr.

(2)   Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ ihres gesetzlichen Vertreter/ s nachweisen.

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(4)   Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

(5)   Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. 

§ 8  Rechte der Mitglieder

(1)   Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den fördernden Mitgliedern steht jedoch das Recht den Schießsport auszuüben nicht zu.

(2)   Die ordentlichen, aktiven und fördernden Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte die sich aus der Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3)   Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von den Beitragsleistungen befreit.

 
§ 9  Pflichten der Mitglieder

(1)   Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2)   Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf den Schießstandanlagen.

 
§ 10 Beitrag

(1)   Alle ordentlichen, aktiven und fördernden Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.

(2)   Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3)   Mitglieder die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie ausgeschlossen werden.

(4)   Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

 
§ 11 Austritt

(1)   Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 01.10. zugestellt werden.

(2)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 
§ 12 Ausschluss

(1)   Durch Beschluss des Vorstands, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind:

a)     Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b)     Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

c)      Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

d)     Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung (§9 Abs. 3)

(2)   Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3)   Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(4)   Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

(5)   Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

 
§ 13 Ehrungen

(1)   Für besondere Verdienste um den Verein können Ehrenzeichen verliehen werden.

           Die Verleihung der Ehrenzeichen wird vom Gesamtvorstand beschlossen und in  

           der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

(2)   Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

 
C. Organe des Vereins
 
§ 14 Vereinsorgane
        Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Der erweiterte Vorstand (Ausschuss)

c)  Die Mitgliederversammlung

 

§ 15 Vorstand

(1)   Der Vorstand - § 26 BGB – besteht aus dem ersten und  zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Schützenmeister)

      dem Kassenwart und dem Schriftführer

(2)   Der Vorsitzende  oder einer seiner stellvertretenden Vorsitzenden vertreten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 (3)   Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 250 € verpflichten,     bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

§ 16 Erweiterter Vorstand (Ausschuss)

(1)   Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)     dem Vorstand §15 (ersten und  zwei stellvertretenden Schützenmeister)

b)     dem Kassenwart

c)      dem Schriftführer

d)     dem Schießleiter

e)     der Damenleiterin

f)       dem Jugendwart

g)     dem ersten und zweiten Böllerhauptmann

h)      den Beisitzern

(2)   Die Wahl des Vorstandes (außer erster und zweiter Böllerhauptmann) erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

(3)   Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der erste Vorsitzende oder einer seiner stellvertretenden Vorsitzenden aus, so kann eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.

(5)   Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(6)   Die Wahl des ersten und zweiten Böllerhauptmanns erfolgt nach der Böllerordnung.

 

§ 17 Vorstandssitzung des erweiterten Vorstands (Ausschuss)

(1)   Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vor-standsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3)   Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 
§ 18 Kassenwart

(1)   Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

(2)   Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

 
§ 19 Schriftführer

(1)   Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vor-standssitzungen und Mitgliederversammlungen.

(2)   Protokolle werden gezeichnet, den Mitgliedern des Vorstandes per E-Mail zugesandt und bei der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorgelegt.

 
§ 20 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

(3)   Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Die Einberufung hat mindestens 2 Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

(4)   Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, dass über den Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.

 

§  21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,wenn mindestens ein Mitglied der Vorstandschaft und wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine Neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mietglieder beschlussfähig ist.

(2)   Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vor-sitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder er-forderlich.

(3)   Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.

            Die Wahl des Vorstandes muss geheim durchgeführt werden.

(4)   Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

 
§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)   Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2)   Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3)   Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 
§ 23 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 
§24 Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt zu seiner Beratung unter Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens, Ausschüsse einzusetzen.

 
D. Schlussbestimmung
 
§ 25 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

(2)   Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und der Einhaltung einer Frist von einem Monat, §21.

(3)   Für den Fall der Auflösung des Vereins werden ein oder mehrere Liquidatoren bestellt. Deren Rechten und Pflichten richten sich nach §§47 ff. BGB.

(4)   Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines steuerbegünstigten  Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenthann bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

 
§ 25 Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.02.2011 beschlossene Satzung erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.02.2007errichtete Satzung.

 
      Pfaffenfang, den 19.02.2011
 
Unterschriften: (vgl. §59 Abs.3 BGB)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
letzte Änderung: 19.12.2017
 
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